Gesetze / Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung
SchKiSpVDBest 1§ 5
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchKiSpVDBest%201/5#abs-1 (1) Die für die Schüler- und Kinderspeisung erforderlichen Warenfonds sind in die Warenfondspläne der zentralen und betrieblichen Fondsträger - ohne gesonderten Ausweis - einzuordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchKiSpVDBest%201/5#abs-2 (2) Für die Planung der Haushaltsmittel und die Bilanzierung und Planung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens für die Lösung der Aufgaben auf dem Gebiet der Schüler- und Kinderspeisung gelten die entsprechenden Regelungen der Planungsordnung und die zweigspezifischen Regelungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchKiSpVDBest%201/5#abs-3 (3) Die Fondsträgerschaft für küchentechnische Ausrüstungen, Ausstattungen und Speisentransportbehälter für die Schüler- und Kinderspeisung wird durch das Volkseigene Kontor Handelstechnik gemäß Anlage 4 wahrgenommen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchKiSpVDBest%201/5#abs-4 (4) Die Richtwerte für die Arbeitsproduktivität gemäß Anlage 5 sind Orientierungen für Aufgabenstellungen zur sozialistischen Rationalisierung und Grundlage für Leistungsvergleiche zwischen den Betrieben und Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung und entsprechend anzuwenden.